Unsere Region soll bis 2045 klimaneutral werden. Das bedeutet, dass der private und öffentliche Gebäudebestand in den Kommunen in den kommenden 20 Jahren schrittweise auf CO2-neutrale Heizenergien umgestellt werden muss. Mit dem Inkrafttreten des überarbeiteten Gebäudeenergiegesetzes am 1. Januar 2024 wird jetzt mehr Tempo aufgenommen, um die Treibhausgasemissionen deutlich zu reduzieren. Welche Rolle kommt dabei den Kommunen zu?
Städte und Gemeinden als Vorreiter
Die Kommunen stehen im Zentrum des GEG, denn es gilt auch für Rathäuser, Schulen, Krankenhäuser, Sporthallen und städtische Wohnhäuser. Öffentliche Gebäude werden derzeit schätzungsweise zu drei Vierteln mit Öl oder Gas beheizt, sodass nach dem GEG ein Austausch des Energieträgers bis 2045 notwendig ist. Das Gesetz betont ausdrücklich die Vorbildfunktion, die modernisierte kommunale Gebäude für den privaten und gewerblichen Sektor haben. Den Gemeinden in unserer Region kommt zudem die Rolle zu, die Wärmewende vor Ort zu forcieren, indem sie die Menschen und Unternehmen über die neuen Anforderungen des Gesetzes informieren. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Einführung einer Solardachpflicht bei Neubauten und umfassenden Sanierungen, die die Installation von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen vorschreibt.
65 Prozent Erneuerbare – ab wann?
Die GEG-Novelle enthält jetzt verbindliche Vorgaben und Fristen für den Umstieg auf erneuerbare Heizenergiequellen. Wichtig ist, dass sich aus dem GEG keine sofortige Austauschpflicht für Heizsysteme in Bestandsgebäuden ergibt. Die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie zum Heizen besteht zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, die einen Lückenschluss darstellen, gilt die Vorgabe erst, wenn die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung (KWP) abgeschlossen ist und die Kommune entsprechende Eignungsgebiete zum Neu- oder Ausbau eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes verbindlich ausgewiesen hat.
Die Frist für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen ist in Kommunen ab 100.000 Einwohnenden der 30. Juni 2026, in Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnenden der 30. Juni 2028.
Wenn alle Fristen abgelaufen sind und keine Gebiete für neue Netze ausgewiesen wurden, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten in der Verantwortung. Ab 2029 gilt dann eine Quote von 15 % für den Anteil erneuerbarer Energie beim Heizen, die bis 2040 auf 60 % erhöht wird. Dieser Anteil der bereitgestellten Wärme muss zu diesem Zeitpunkt aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt sein. Diese Quoten und Stichtage sind vorgesehen und gelten für Öl- oder Gasheizungen, die ab 2024 eingebaut wurden:
15 % ab dem 1. Januar 2029
30 % ab dem 1. Januar 2035
60 % ab dem 1. Januar 2040
Für intakte Öl- oder Gasheizungen, die vor 2024 eingebaut wurden, gelten andere Bestimmungen.