News | Montag, 17. Juni 2024

Das neue Heizungsgesetz – was Kommunen jetzt wissen müssen

Rund um das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG oder Heizungsgesetz, gibt es viele Fragen. Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengestellt.

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Unsere Region soll bis 2045 klimaneutral werden. Das bedeutet, dass der private und öffentliche Gebäudebestand in den Kommunen in den kommenden 20 Jahren schrittweise auf CO2-neutrale Heizenergien umgestellt werden muss. Mit dem Inkrafttreten des überarbeiteten Gebäudeenergiegesetzes am 1. Januar 2024 wird jetzt mehr Tempo aufgenommen, um die Treibhausgasemissionen deutlich zu reduzieren. Welche Rolle kommt dabei den Kommunen zu?

Städte und Gemeinden als Vorreiter

Die Kommunen stehen im Zentrum des GEG, denn es gilt auch für Rathäuser, Schulen, Krankenhäuser, Sporthallen und städtische Wohnhäuser. Öffentliche Gebäude werden derzeit schätzungsweise zu drei Vierteln mit Öl oder Gas beheizt, sodass nach dem GEG ein Austausch des Energieträgers bis 2045 notwendig ist. Das Gesetz betont ausdrücklich die Vorbildfunktion, die modernisierte kommunale Gebäude für den privaten und gewerblichen Sektor haben. Den Gemeinden in unserer Region kommt zudem die Rolle zu, die Wärmewende vor Ort zu forcieren, indem sie die Menschen und Unternehmen über die neuen Anforderungen des Gesetzes informieren. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Einführung einer Solardachpflicht bei Neubauten und umfassenden Sanierungen, die die Installation von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen vorschreibt.

65 Prozent Erneuerbare – ab wann?

Die GEG-Novelle enthält jetzt verbindliche Vorgaben und Fristen für den Umstieg auf erneuerbare Heizenergiequellen. Wichtig ist, dass sich aus dem GEG keine sofortige Austauschpflicht für Heizsysteme in Bestandsgebäuden ergibt. Die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie zum Heizen besteht zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, die einen Lückenschluss darstellen, gilt die Vorgabe erst, wenn die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung (KWP) abgeschlossen ist und die Kommune entsprechende Eignungsgebiete zum Neu- oder Ausbau eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes verbindlich ausgewiesen hat.

Die Frist für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen ist in Kommunen ab 100.000 Einwohnenden der 30. Juni 2026, in Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnenden der 30. Juni 2028.

Wenn alle Fristen abgelaufen sind und keine Gebiete für neue Netze ausgewiesen wurden, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten in der Verantwortung. Ab 2029 gilt dann eine Quote von 15 % für den Anteil erneuerbarer Energie beim Heizen, die bis 2040 auf 60 % erhöht wird. Dieser Anteil der bereitgestellten Wärme muss zu diesem Zeitpunkt aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt sein. Diese Quoten und Stichtage sind vorgesehen und gelten für Öl- oder Gasheizungen, die ab 2024 eingebaut wurden:

15 % ab dem 1. Januar 2029

30 % ab dem 1. Januar 2035

60 % ab dem 1. Januar 2040

Für intakte Öl- oder Gasheizungen, die vor 2024 eingebaut wurden, gelten andere Bestimmungen.

Das Wichtigste zum GEG in Kürze

  • Die 65 Prozent-EE-Vorgabe gilt seit Januar 2024 erstmal nur für Neubauten, die nicht zur Schließung einer Baulücke oder auf Grundlage eines Bebauungsplans errichtet werden.
  • Bis spätestens Mitte 2028 sollen alle neuen Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden, eine schrittweise Quote gilt dort, wo nach erfolgreicher Durchführung der KWP im Anschluss durch die Politik verbindliche Eignungsgebiete ausgewiesen werden.
  • Kommunen müssen prüfen, ob sich bei öffentlichen Neubauten und Sanierungen Solarthermie oder Photovoltaik nutzen lassen.
  • Vor Ort erzeugter und selbstverbrauchter Strom, z. B. aus einer PV-Anlage kann auf den Primärenergiebedarf angerechnet werden.
  • Der Energieausweis enthält zukünftig auch die CO2-Emissionen eines Gebäudes.
  • Mit dem neuen GEG tritt auch die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft: Eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten erhalten alle, auch Kommunen, die fossile Heizungen austauschen.

Fazit:

Das novellierte Gebäudeenergiegesetz stellt die Kommunen vor die wichtige Aufgabe, die Wärmewende aktiv und vorbildlich mitzugestalten. Dabei kommt ihnen eine zentrale Rolle zu: Sie müssen nicht nur ihre eigene Wärmeversorgung modernisieren, sondern auch Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über die neuen Anforderungen informieren und zum Umstieg auf erneuerbare Energien motivieren. Die gesetzlich festgelegten Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen – bis 2026 für größere Städte und bis 2028 für kleinere Gemeinden – müssen strikt eingehalten werden. Diese Planung ist entscheidend, um die Versorgung mit erneuerbaren Energien langfristig zu sichern und die Kommune als Vorreiter in Sachen Klimaschutz zu positionieren. Kommunen müssen jetzt entschlossen handeln, um die Wärmewende voranzutreiben. Mit einer Kombination aus strategischer Planung, passgenauer Technologie und finanzieller Unterstützung können sie nicht nur zur Klimaneutralität beitragen, sondern auch die Lebensqualität ihrer Bürger verbessern und eine nachhaltige Zukunft sichern.

In allen Fragen rund um das neue Heizungsgesetz und die Wärmewende steht e-regio Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite.

Unsere FAQ zur Kommunalen Wärmeplanung. 

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